In seinem Urteil vom 22.04.2008 (2 O 62/08) erklärte das LG Bückeburg die Unterlassungsklage eines kleineren Internetanbieters als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG. Neben der hohen Zahl der Abmahnungen wurde insbesondere damit argumentiert, dass der abmahnende Anwalt einen weit überhöhten Streitwert (100.000 ?) angesetzt hatte. Dies grenze an Betrug, so das Gericht. Lesen [...]
In seinem Urteil vom 22.04.2008 (2 O 62/08) erklärte das LG Bückeburg die Unterlassungsklage eines kleineren Internetanbieters als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG. Neben der hohen Zahl der Abmahnungen wurde insbesondere damit argumentiert, dass der abmahnende Anwalt einen weit überhöhten Streitwert (100.000 ?) angesetzt hatte. Dies grenze an Betrug, so das Gericht.
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