Besteht das Widerrufsrecht für bestimmte Waren nicht, muss schon im Online-Angebot darauf hingewiesen werden. Viele Händler listen hier einfach den gesetzlichen Katalog des § 312d Abs. 4 BGB auf. Doch wird dieser Katalog um eigene Zusätze erweitert, ist dies ebenso unwirksam und abmahngefährdet wie die unklare Belehrung “frühestens” und ein Hinweis auf Wertersatz wegen bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme [...]
Besteht das Widerrufsrecht für bestimmte Waren nicht, muss schon im Online-Angebot darauf hingewiesen werden. Viele Händler listen hier einfach den gesetzlichen Katalog des § 312d Abs. 4 BGB auf. Doch wird dieser Katalog um eigene Zusätze erweitert, ist dies ebenso unwirksam und abmahngefährdet wie die unklare Belehrung “frühestens” und ein Hinweis auf Wertersatz wegen bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme bei eBay, entschied nun das OLG München in einem Verfahren des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv).
Lesen Sie mehr über die Tücken und typische Fallen bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung.
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shopbetreiber-blog.de » Abmahnungen