Dass der Versand von E-Mail-Werbung ohne die Einwilligung des betroffenen Empfängers unzulässig ist, ist zwischenzeitlich hinreichend bekannt. Dass aus einem solchen Verstoß Unterlassungsansprüche gegen das versendende Unternehmen erwachsen, ist ebenfalls unstreitig. Aber kann man deswegen auch den Geschäftsführer einer Gesellschaft persönlich in Anspruch nehmen?
Lesen Sie hier mehr zur Haftung des Geschäftsführers bei Wettbewerbsverstößen.
Dass der Versand von E-Mail-Werbung ohne die Einwilligung des betroffenen Empfängers unzulässig ist, ist zwischenzeitlich hinreichend bekannt. Dass aus einem solchen Verstoß Unterlassungsansprüche gegen das versendende Unternehmen erwachsen, ist ebenfalls unstreitig. Aber kann man deswegen auch den Geschäftsführer einer Gesellschaft persönlich in Anspruch nehmen?
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