Im März dieses Jahres berichteten wir über eine Entscheidung des LG Dortmund, nach der es nicht ausreicht, die sog. 40-Euro-Klausel lediglich zum Bestandteil der Widerrufsbelehrung zu machen. Vielmehr müsse diese die Kostenvereinbarung als extra Klausel zusätzlich in den AGB auftauchen. Das Landgericht Frankfurt hat nun das genaue Gegenteil entschieden.
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Im März dieses Jahres berichteten wir über eine Entscheidung des LG Dortmund, nach der es nicht ausreicht, die sog. 40-Euro-Klausel lediglich zum Bestandteil der Widerrufsbelehrung zu machen. Vielmehr müsse diese die Kostenvereinbarung als extra Klausel zusätzlich in den AGB auftauchen. Das Landgericht Frankfurt hat nun das genaue Gegenteil entschieden.
Lesen Sie hier einen Gastbeitrag von RA Dr. Felix Buchmann zu diesem Urteil.
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