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BGH: Abmahnkosten bei Schubladenverfügung müssen nicht erstattet werden
Datum 22/01/2010 16:15  Autor Trusted Shops  Hits 107  Sprache Global
Es gibt Unternehmen, die beantragen bei Gericht eine einstweilige Verfügung gegen einen Mitbewerber, stellen diese aber nicht zu, sondern behalten sie quasi in der Schublade. Erst dann wird der Mitbewerber abgemahnt. Weigert der sich, die gewünschte Unterlassungserklärung abzugeben, holen sie die Verfügung aus der Schublade, stellen diese zu und verlangen dann Ersatz der Abmahnkosten. Diesem [...]

bghEs gibt Unternehmen, die beantragen bei Gericht eine einstweilige Verfügung gegen einen Mitbewerber, stellen diese aber nicht zu, sondern behalten sie quasi in der Schublade. Erst dann wird der Mitbewerber abgemahnt. Weigert der sich, die gewünschte Unterlassungserklärung abzugeben, holen sie die Verfügung aus der Schublade, stellen diese zu und verlangen dann Ersatz der Abmahnkosten.

Diesem dreisten Vorgehen setzte der BGH jetzt ein Ende.

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Source: shopbetreiber-blog.de » Abmahnungen
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