Es gibt Unternehmen, die beantragen bei Gericht eine einstweilige Verfügung gegen einen Mitbewerber, stellen diese aber nicht zu, sondern behalten sie quasi in der Schublade. Erst dann wird der Mitbewerber abgemahnt. Weigert der sich, die gewünschte Unterlassungserklärung abzugeben, holen sie die Verfügung aus der Schublade, stellen diese zu und verlangen dann Ersatz der Abmahnkosten.
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Es gibt Unternehmen, die beantragen bei Gericht eine einstweilige Verfügung gegen einen Mitbewerber, stellen diese aber nicht zu, sondern behalten sie quasi in der Schublade. Erst dann wird der Mitbewerber abgemahnt. Weigert der sich, die gewünschte Unterlassungserklärung abzugeben, holen sie die Verfügung aus der Schublade, stellen diese zu und verlangen dann Ersatz der Abmahnkosten.
Diesem dreisten Vorgehen setzte der BGH jetzt ein Ende.
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