Dem Verbraucher steht beim OnlineShopping ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Dieses kann durch vertragliche Vereinbarung durch das Rückgaberecht ersetzt werden. Beide Rechte in unklarer Weise miteinander zu vermischen, verstößt gegen das Transparenzgebot und stellt außerdem einen Wettbewerbsverstoß dar, entschied das LG Karlsruhe.
Lesen Sie hier mehr zu dem Urteil.
Dem Verbraucher steht beim OnlineShopping ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Dieses kann durch vertragliche Vereinbarung durch das Rückgaberecht ersetzt werden. Beide Rechte in unklarer Weise miteinander zu vermischen, verstößt gegen das Transparenzgebot und stellt außerdem einen Wettbewerbsverstoß dar, entschied das LG Karlsruhe.
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