Nicht jedes Handeln eines Mitbewerbers, dass gegen die gesetzlichen Regelungen verstößt, ist zugleich auch als Wettbewerbsverstoß über das Wettbewerbsrecht zu ahnden. Denn nur dann, wenn und soweit mögliche Gesetzesverstöße unter den Regelungsbereich des UWG fallen, ist hier gegen den Mitbewerber durch eine Abmahnung vorzugehen.
Lesen Sie dazu mehr in einem Gastbeitrag von RA Rolf Albrecht.
Nicht jedes Handeln eines Mitbewerbers, dass gegen die gesetzlichen Regelungen verstößt, ist zugleich auch als Wettbewerbsverstoß über das Wettbewerbsrecht zu ahnden. Denn nur dann, wenn und soweit mögliche Gesetzesverstöße unter den Regelungsbereich des UWG fallen, ist hier gegen den Mitbewerber durch eine Abmahnung vorzugehen.
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