Dass der Versand von Newslettern nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, haben die Gerichte im letzten Jahr sehr deutlich entschieden. Der BGH stellt in seiner aktuellen Entscheidung klar, dass aus der Angabe einer E-Mail-Adresse auf der Homepage einer Gewerbetreibenden nicht geschlossen werden kann, dass die Inhaberin dieser E-Mail-Adresse auch Werbung hierüber beziehen will.
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Dass der Versand von Newslettern nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, haben die Gerichte im letzten Jahr sehr deutlich entschieden. Der BGH stellt in seiner aktuellen Entscheidung klar, dass aus der Angabe einer E-Mail-Adresse auf der Homepage einer Gewerbetreibenden nicht geschlossen werden kann, dass die Inhaberin dieser E-Mail-Adresse auch Werbung hierüber beziehen will.
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